opencaselaw.ch

BVGE 2011/29

BVGE 2011/29

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i. S. A. gegen Bundesamt für MigrationE-7449/2009 vom 20. September 2011

Voraussetzungen des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft wegen Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens aus­serhalb des Aufnahmelandes. Asylunwürdigkeit.

Art. 1 F Bst. b FK. Art. 53 AsylG.

1. Der Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel vor dem Ausschluss zu prüfen (« inclusion before exclusion »-Prin­zip) (E. 6).

2. Einem Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) können nicht pauschal alle Straftaten dieser Organisa­tion zugerechnet werden, sondern es ist auf die individuelle Stel­lung und Einflussnahme abzustellen. Im konkreten Fall wer­den die dem Beschwerdeführer zuzurech­nenden Handlungen (Teil­nahme an Angriffen auf Armee-Camps und bewaffnete Aus­ein­andersetzungen mit Soldaten) als poli­tische Delikte eingestuft und daher die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK verneint (E. 8).

3. Begriff der « verwerflichen Handlungen » im Sinne von Art. 53 AsylG; Abgrenzung zum schweren nichtpolitischen Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK. Im vorliegenden Fall wird die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner jahre­langen logistischen und militanten Unterstützung der LTTE bejaht (E. 9).

Conditions d'exclusion de la qualité de réfugié à raison de la com­mission d'un crime grave non politique en dehors du pays d'accueil. Indignité.

Art. 1 F let. b Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés (ci-après: Conv. réfugiés). Art. 53 LAsi.

1. En principe, la reconnaissance de la qualité de réfugié doit être examinée avant l'exclusion de cette qualité (« inclusion before exclusion ») (consid. 6).

2. On ne peut imputer de manière globale à un membre du com­mandement des Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tous les délits de cette organisation; il faut au contraire tenir compte de sa position et de son influence personnelles. En l'espèce, les ac­tes imputables au recourant (participation à des attaques contre des camps de l'armée et affrontements armés avec des sol­dats) sont considérés comme des délits politiques et, par consé­quent, les conditions pour l'exclusion de la qualité de réfugié au titre de l'art. 1 F let. b Conv. réfugiés ne sont pas remplies (con­sid. 8).

3. Notion d'« actes répréhensibles » au sens de l'art. 53 LAsi; déli­mitation par rapport au crime grave de droit commun de l'art. 1 F let. b Conv. réfugiés. En l'espèce, l'indignité du recou­rant est admise en raison du soutien logistique et militant qu'il a accordé aux LTTE pendant des années (consid. 9).

Presupposti dell'esclusione dalla qualità di rifugiato a causa della commissione di un crimine grave di diritto comune fuori dal Paese ospitante. Indegnità.

Art. 1 F lett. b Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifu­giati (qui di seguito: Conv. rifugiati). Art. 53 LAsi.

1. Di norma, il riconoscimento della qualità di rifugiato va esa­mi­nata pri­ma dell'esclusione di tale qualità (in ossequio al principio « inclusion before exclusion » (consid. 6).

2. Non si possono, di maniera generale, addossare a un membro del comando delle Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tutti i reati commessi da tale organizzazione; ci si deve invece basare sulla posizione e sulla capacità d'influsso personali del singolo in­dividuo. Nella fattispecie, gli atti imputabili al ricorrente (par­te­cipazione ad attacchi a campi militari e a scontri armati con soldati dell'esercito) devono essere classificati come reati di carat­tere politico; pertanto, i presupposti dell'esclusione dalla qualità di rifugiato ai sensi dell'art. 1 F lett. b Conv. rifugiati non sono da considerarsi adempiuti (consid. 8).

3. Nozione di « atti riprensibili » ai sensi dell'art. 53 LAsi. Delimi­tazione rispetto alla nozione di crimini gravi di diritto comune ai sensi dell'art. 1 F lett. b Conv. rifugiati. Nella fattispecie, il ricor­rente deve essere considerato indegno a causa del so­stegno lo­gistico e dell'attivo impegno da lui prestati per anni alle LTTE (consid. 9).

Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und in der Folge als Kämpfer ausgebildet worden. Er habe als Soldat an mehreren Gefechten zwischen der LTTE und der sri-lankischen Armee (in Mullaitivu, Puli­yankulam, Kilinochchi) teilgenommen. Zudem habe er bei der Ber­gung von Verletzten geholfen und habe als Untergebener eines Leut­nants/Co­lonels je­weils dessen Handfunkgerät tragen müssen. Er habe in dieser Zeit mehr­mals geäus­sert, dass er nicht mehr kämpfen wolle, sei aber mittels Drohungen dazu gezwungen worden, weiter mitzumachen, bis er an der Schulter verletzt worden sei. Im Jahre (...) sei er nach einer sechs­monatigen Ausbildung, welche er ebenfalls unfreiwillig absolviert habe, gegen seinen Willen zum Major befördert worden. In der Folge sei er als « zweiter Chef » für eine Gruppe von 100 Kämpfern zuständig gewesen. Er habe bei Kampfeinsätzen Befehle über­geordneter Stellen weiter­geleitet und taktische Anweisungen gegeben und sei zudem für das Organisieren von Nahrung und Kleidern für die ihm unterstellten Sol­daten verantwortlich gewesen. Als Major habe er an etwa 10-15 Ge­fechten, unter anderem in Manikulam, in Jaffna und am Elephant Pass, teilgenommen und sei mehrmals, zum Teil schwer, ver­letzt worden. Nach einer schweren Verwundung bei einem Gefecht in Jaffna sei er noch für etwa 40 Kämpfer zuständig gewesen und schliess­lich sei ihm die Ver­antwortung entzogen worden, weil er sich geweigert habe, weiter mitzu­machen. Anlässlich eines ihm im Jahre 2002 gewährten Urlaubs, in wel­chem er seine Familie besucht habe, habe er erfahren, dass sein Vater und einer seiner Brüder von der sri-lankischen Armee getötet worden seien. In der Folge sei ihm die Verantwortung als « zweiter Chef » für 50 Leute in einem LTTE-Camp im Osten Sri Lankas zwangsweise über­tragen worden.

Nach Ausbruch des Konflikts zwischen dem Anführer der LTTE, Velu­pillai Prabhakharan, und dem Chef der Ost-Provinz, Karuna Amman, im Jahre 2004 sei der Stellvertreter Karunas in den Norden geflüchtet und habe die LTTE-Angehörigen im Osten aufgefordert, das­selbe zu tun. Hingegen sei er von seinem direkten Vorgesetzten ange­wie­sen worden, für Karuna Amman zu arbei­ten. Nachdem es zu einem Ge­fecht zwischen der LTTE und der Karuna-Gruppe gekommen sei, sei er geflohen. Am 14. Mai 2004 sei er mit einem gefälschten Pass mithilfe eines Schleppers aus seinem Heimatland ausgereist und nach Europa ge­langt.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwer­deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an die Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) vom 30. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung.

Im Rahmen eines vom Instruktionsrichter im Hinblick auf die Verän­de­rung der allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die neue Wegwei­sungspraxis zu Sri Lanka angeordneten zweiten Schriftenwechsels teilte das BFM mit Schreiben vom 18. März 2008 mit, dass sich eine ein­gehendere Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers aufdränge, weshalb darum ersucht würde, das Beschwerdeverfahren abzuschliessen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 hob das BFM seine Verfügung vom 30. Juli 2004 auf und stellte fest, dass das erstinstanzliche Asyl­ver­fahren wieder aufgenommen werde.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 stellt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, jedoch ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) vorliege, weshalb er von der Flüchtlingseigen­schaft ausgeschlossen und sein Asylgesuch abgewiesen werde. Ferner ordnete die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte dem Beschwerdeführer aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs die vorläufige Auf­nahme.

Mit Abschreibungsentscheid vom 27. Oktober 2009 schrieb das Bun­des­verwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. August 2004 infolge Gegen­standslosigkeit ab.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

6. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Natio­nen (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen (sog. « inclusion before exclusion»-Prinzip). Eine Ausnah­me von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Be­weise dafür vorliegen, dass der Asylsu­chende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbeson­dere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1 F Bst. c FK - verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittel­verfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Arti­kel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge, 4. September 2003, Ziff. 31 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, 4. September 2003, Ziff. 100 S. 36 f. [nachfolgend: UNHCR Back­ground Notes]). Das Bundesverwal­tungs­gericht beachtet vorliegend dieses « inclusion before exclusion »-Prinzip, steht doch in casu die Abwä­gung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuldfrage ander­seits im Vordergrund.

7. Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerde­führer aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlings­eigen­schaft zuzusprechen ist.

Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2009 bereits festge­stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist auch unter Berücksich­ti­gung der derzeitigen politischen Situation in Sri Lanka zu folgen. Zwar ist durch den militärischen Sieg der sri-lankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 unter Liqui­dierung ihrer gesamten Führungselite die Gefahr gebannt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Offizier der LTTE wegen seiner Desertion heute noch einer Bedrohung seitens der LTTE ausge­setzt sein könnte. Demgegenüber darf auch im heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten, dass die sri-lankische Regierung nach wie vor alles daran setzt, ehemalige Offiziere der LTTE aufzu­spüren, um sie einerseits für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer unter­getauchter LTTE-Kämpfer habhaft zu werden bezie­hungsweise die letz­ten Rudimente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen. Demnach ist von einer aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be­schwerdeführers in seinem Her­kunftsland auszugehen.

8. Im Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerde­führer ver­übten Straftat ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlings­eigenschaft gegeben ist.

8.1.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Ver­brechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.

8.1.2 Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden ande­ren Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Mensch­lichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider­laufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Öster­reich, Dezember 2003], Ziff. 149, nachfolgend: UNHCR Handbuch). Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwer­wiegende Straf­taten, namentlich Vergewaltigung und Raub, Mord, Vergewaltigung und be­waffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, a. a. O., Ziff. 155; UNHCR Richt­linien, a. a. O., Ziff. 14). Ein solches Kapital­verbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vor­wiegend politischen Charakter aufweist.

8.1.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Ver­ant­wort­lichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungs­personen in Orga­nisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroris­tische Handlun­gen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 6.2 und E. 6.3 mit weiteren Hinweisen, EMARK 1999 Nr. 11; vgl. auch die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwort­lich­keit in UNHCR Richtlinien, a. a. O., Ziff. 18 ff.). In Anbe­tracht der Tragweite ei­nes Ausschlusses vom Anwendungs­bereich der FK ist je­doch von einer pauschalen und undifferen­zierten Zurechnung der Verant­wortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCR Richtlinien, a. a. O., Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

8.1.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwä­gung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzu­stellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a. a. O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Ver­brechens und seiner sub­jektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszu­schliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

8.1.5 Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Demnach müssen « ernsthafte Gründe » für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdich­tete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmas­sung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestim­menden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt bezie­hungs­weise geduldet hat.

8.2.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auf­fas­sung, der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der LTTE mitver­ant­wortlich für die durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten zahlreichen und notorischen Straftaten, welche sich nicht nur gegen die sri-lankische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung sowie Kritiker gerich­tet hätten. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Verant­wort­lichkeit des Beschwer­deführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte aus, ohne seine Stellung und Verantwortlichkeit innerhalb des Füh­rungsgremiums genauer zu erörtern. Eine solche Schlussfolge­rung fiele - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die LTTE offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem­ber 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hätte, verbunden mit der Mög­lichkeit, die Mitglied­schaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Dies ist indessen nicht der Fall, weshalb die Mitgliedschaft bei der LTTE als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen könnte lediglich bei Führungspersonen einer terroristischen Organisation allenfalls vom Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten ab­strahiert werden. In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwen­dungsbereich der Flüchtlingskonvention ist von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter wel­chen Bedin­gungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organi­sation, deren Hand­lungen und Methoden mitunter von extremer Gewalt zeugen, die Vermu­tung einer persönlichen Verantwortlich­keit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegeben­heiten Rechnung zu tragen. Dabei sind ins­besondere die Stellung und Einflussnahme der in Frage stehenden Füh­rungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2).

8.2.2 Der Beschwerdeführer war nach eigener Darstellung als Major für eine Einheit von 40 bis 100 LTTE-Kämpfern verant­wortlich. Es ist demnach davon auszugehen, dass er in der rund 10'000 Kämpfer um­fassenden, straff hierarchisch organisierten LTTE (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Sri Lanka, 11. November 2010, S. 214) ein subalterner Offizier ohne besondere Charge war. Auch wenn er nach seiner Darstel­lung Kontakte zu hochrangigen Mitgliedern dieser Organisation pflegte, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er in der Lage gewesen wäre, massgeblichen Einfluss auf deren stra­tegische und politische Zielsetzung zu nehmen. Somit besteht keine hin­reichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für alle von der LTTE begangenen Straftaten und Men­schenrechtsverletzungen als verantwortlich zu bezeichnen. Daran vermag auch der von der Vorinstanz aufgeführte Umstand, dass er diese Akte gutgeheissen habe, nichts zu ändern.

8.3.1 Es muss im Folgenden geprüft werden, ob die vom Beschwer­de­führer persönlich beziehungsweise durch die von ihm befehligten Sol­daten begangenen Handlungen den Anforderungen von Art. 1 F Bst. b FK für einen Ausschluss von der Flücht­lings­eigenschaft zu genügen vermögen.

8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (...) bis 2004 aktives Mitglied der LTTE war und zunächst als Soldat, ab (...) als Vizekommandant einer Einheit von 40 bis 100 LTTE-Kämpfern, aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinan­dersetzungen mit der sri-lan­ki­schen Armee beteiligt war, wobei er auch auf Soldaten schoss und selber mehr­mals, zum Teil schwer, verletzt wurde. Nach dem Waf­fen­stillstand im Jahre 2002 war er für das Training der ihm untergebenen Kämpfer verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er sei zwangsweise von der LTTE rekrutiert worden, habe nur widerwillig als Kämpfer an den Schlachten mit der Armee teilgenommen und sei gegen seinen Wil­len zum Major befördert worden. Diese Darstellung seiner Aktivitäten bei der LTTE ist aber aus mehreren Gründen in Zwei­fel zu ziehen. Es muss als realitätsfremd bewertet werden, dass er angeblich zum Major befördert wurde, obwohl er bereits als Sol­dat seinen Unwillen zu kämpfen mehrmals offen bekundet und die Ausbildung zum Offizier nur zwangsweise absolviert habe. Viel­mehr ist davon auszugehen, dass nur solche Kämpfer zu Offizie­ren ausgebildet wurden, welche sich in über­durchschnittlichem Mass für die Anliegen der LTTE einsetzten und auf deren Loya­lität und Zuverlässigkeit sich die LTTE-Führung verlassen konnte. Die Argumentation auf Beschwerdeebene, er sei gerade deshalb befördert worden, weil er keine Ambitionen auf einen weiteren Aufstieg gehabt habe, erscheint nicht schlüssig. Zudem lassen die zahlreichen vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen darauf schliessen, dass er aktiv und an vorderster Front an den Kämpfen teilgenommen hat. Seine Dar­stellung, er habe nie direkten Kontakt mit den Soldaten der Armee ge­habt, sondern einfach in deren Richtung geschossen (...), ist demnach offenkundig als Schutzbehauptung zu bewerten. Schliesslich ist auch die Schilde­rung des Beschwerdeführers zu seiner zweimaligen Flucht aus einem LTTE-Camp als unrealistisch zu erachten. Es kann dies­bezüglich auf die zutreffenden Erwä­gungen des BFM in seiner Verfügung vom 30. Juli 2004 verwiesen werden. Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Umfang seines Engagements für die LTTE sowie die wahren Gründe für seine Abwen­dung von dieser Organisation zu ver­schleiern sucht. Es ist davon aus­zugehen, dass er sich jedenfalls im Laufe seiner Karriere bei der LTTE durchaus mit deren Zielen und Vorgehensweise identifizierte und eine aktivere Rolle spielte, als er es darzustellen versucht. Er kann sich somit nicht darauf berufen, unter Zwang an den Kampfhandlungen teilge­nommen zu haben, sondern es ist davon auszugehen, dass er die Gewalt­bereit­schaft des militärischen Flügels der LTTE in Kauf genommen und gebilligt hat und diesen gar militant unterstützte.

8.3.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen dem Be­schwerdeführer zuzurechnenden Taten um « Verbrechen des gemeinen Rechts » im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.

8.3.3.1 Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpoliti­sche Straftat darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK fällt, oder eine politi­sche, welche nicht von dieser Aus­schluss­bestimmung erfasst wird, hält sich das Bundes­verwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bun­desgerichts im Auslieferungs­recht (vgl. insbes. BGE 106 Ib 297). Dabei ist in ers­ter Linie zu beachten, um was für ein Ver­brechen es sich handelt und wel­cher Zweck mit der Straftat ver­folgt wurde. Bei der Begehung eines politi­schen Deliktes muss ein enger und di­rekter kausaler Zusammen­hang zwi­schen dem begangenen Verbre­chen und dem angeblich politi­schen Zweck und Ziel des Verbre­chens beste­hen. Bei der Straftat soll auch das po­litische Element dasje­nige nach gemeinem Recht überwie­gen. Dies ist nicht der Fall, wenn die be­gan­genen Straftaten in grobem Miss­verhältnis zu dem angeblich erstreb­ten Ziel stehen. Wird die Straftat be­sonders grau­sam begangen, ist es schwer, ihren poli­tischen Charakter zu akzeptieren. Der politische Cha­rak­ter ist insbesondere dann anzuneh­men, wenn mit dem Delikt über­wie­gend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge­samt­kontext des Ein­zelfalles verhältnismäs­sig er­scheint (vgl. UNHCR Richtlinien, a. a. O., Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politi­schen Charak­ter, so ist die Straftat als relativ politisches De­likt zu bezeichnen, bei wel­chem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat ver­letz­ten Rechtsgüter in einem angemessenen Ver­hältnis stehen müs­sen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Hand­lun­gen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiele stehenden, elementa­ren Inte­ressen zu wahren und das gesetzte politi­sche Ziel zu errei­chen (vgl. BGE 106 Ib 307, BGE 110 1b 285; EMARK 1993 Nr. 8).

8.3.3.2 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer als verant­wortlich für Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinanderset­zungen zwischen der LTTE und der sri-lankischen Armee zu bezeichnen (vgl. E. 8.3.2). Es muss davon ausgegangen werden, dass er dabei Angehörige der sri-lan­kischen Armee getötet und verletzt hat, beziehungsweise die Begehung solcher Taten durch die ihm untergebenen Kämpfer zu verantworten hat. Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Be­schwerdeführer an Übergriffen auf die Zivilbevölkerung direkt oder indirekt beteiligt war. Es kann ihm nur die Teilnahme an Angriffen auf Armee-Camps und an bewaffneten Auseinander­setzungen mit Soldaten der sri-lankischen Armee vorgehalten wer­den. Es ist davon auszugehen, dass die Handlungen des Beschwer­deführers im Hinblick auf das von der LTTE verfolgte Ziel der Erlangung der Autonomie der tamilisch domi­nierten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas erfolgten und damit einen politi­schen Hintergrund hatten. Persönliche oder wirtschaftliche Motive sind nicht ersichtlich. In Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass militärische Operationen im Rahmen interner bewaffneter Konflikte und Aufstände in der Regel die Anforderungen an die Zuerkennung des politischen Charakters erfüllen und die Tötung eines Menschen, die im Rahmen eines Bürgerkrieges oder eines offenen bewaffneten Konflikts erfolgt ist, auslieferungsrechtlich als angemesse­nes Mittel erscheinen kann (BGE 106 Ib 307 E. 3c mit weiteren Hin­weisen; Walter Kälin/Jörg Künzli, Article 1F[b]: Freedom Fighters, Terro­rists and the Notion of Serious Non-Political Crimes, International Journal of Refugee Law, 2000/12, Special Supplementary Issue on Exclusion, S. 67). Es liegen vorliegend keine hinreichenden Anhalts­punkte vor, um die Handlungen des Beschwerdeführers klar als unver­hältnismässig zu bezeichnen, da die konkreten Um­stände der bewaff­neten Auseinander­setzungen, an welchen er be­teiligt war, nicht erstellt sind. Es kann zudem nicht ausge­schlossen werden, dass bei einzelnen Vorfällen Notwehr- bezie­hungsweise Notstandssituationen vorlagen. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie unter Berücksichti­gung des Um­stands, dass die Ausschluss­tatbestände der FK restrik­tiv ange­wendet wer­den sollten, erscheint es gerechtfertigt, die Taten des Beschwerde­führers als politische Delikte einzustufen, womit die Vorausset­zungen für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK nicht gege­ben sind.

8.4 Im Übrigen sind vorliegend auch die Kriterien der Ausschluss­tatbestände von Art. 1 F Bst. a (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegs­verbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Bst. c FK (gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen) nicht erfüllt.

8.5 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlings­eigen­schaft ausgeschlossen hat.

9.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die dem Beschwer­deführer anzurechnenden Taten allenfalls die Voraussetzungen für die Verweige­rung des Asyls gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asyl­un­wür­digkeit erfüllen.

9.2.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

9.2.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der « ver­werf­lichen Handlungen » in Berücksichtigung der bisherigen Pra­xis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen auch Delikte, die nicht ein schwe­res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solan­ge sie dem abstrakten Ver­bre­chensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des AsylG be­wusst übernommen (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Total­revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bun­des­gesetzes über Auf­enthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71 ff., nach­folgend: Botschaft zum AsylG). Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Frei­heitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die ver­werfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha­rakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).

9.2.3 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Be­zug auf im Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft zum AsylG, BBl 1996 II 73 oben). Bei Straftaten, die im Ausland be­gangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass heisst die überwiegende Wahr­scheinlich­keit, dass sich die betrof­fene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat.

9.2.4 Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitglied­schaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Fol­gerung der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrach­tungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent­scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs­gründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auf­fas­sung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungs­bestimmungen des Strafrechts verwie­sen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Ver­änderung der Lebensverhält­nisse nach der Tat Einfluss auf die dies­bezügliche Entscheid­findung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).

9.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (...) bis 2004 aktives Mitglied der LTTE war und zunächst als Soldat, ab (...) als Vizekommandant einer Einheit von 50 bis 100 LTTE-Kämpfern, aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinan­dersetzungen mit der sri-lan­kischen Armee beteiligt war. Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass er die gewaltbereite Orga­ni­sation der LTTE über einen vergleichs­weise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch­aus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte und er diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus den von ihm genannten Gründen verliess (vgl. E. 8.3.2). Nach Ansicht des Bun­des­verwaltungs­gerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinrei­chende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde­führer zu­gunsten der LTTE bis im Jahr 2004 verwerfliche Hand­lungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.

9.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzel­falls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asyl­aus­schlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig auf­ge­nommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch im Rahmen von Kampfhand­lungen) doch massgeblich unterstützt. Darüber hinaus hat er sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.